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(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt werden, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber hatmuss dafür zu sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend ihrenden Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist möglichst aufIn diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Verpackung anzubringenBediensteten über die Gefahren, ansonsten in Form eines Beipacktextes anzuschließendie mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen hatmuss der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass alle aufgrundauf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind möglichst mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt werden, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber hatmuss dafür zu sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend ihrenden Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist möglichst aufIn diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Verpackung anzubringenBediensteten über die Gefahren, ansonsten in Form eines Beipacktextes anzuschließendie mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen hatmuss der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass alle aufgrundauf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 verwendet werden, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind möglichst mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern, und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.