§ 57 Bgld. BSchG 2001 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch Monotoniemonotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung sowie, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Arbeit möglichst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch Monotoniemonotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung sowie, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Arbeit möglichst ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

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