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(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit,im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die MindesteinsatzzeitPräventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die MindesteinsatzzeitPräventionszeit beträgt pro Bediensteten und
Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | höheren Gefährdungspotential .............1,0 Stunden | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential ............0,6 Stunden und einem | |||||||||
3. | geringeren Gefährdungspotential ..........0,3 Stunden. | |||||||||
Nach Maßgabe besonderer Gegebenheiten in bestimmten Dienststellen (Dienststellenteilen) kann die Landesregierung für diese mit Verordnung von den genannten Stundensätzen abweichende Sätze festlegen. |
(4) In die MindesteinsatzzeitPräventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 73; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Überprüfungsorgane; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von dienstbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung der Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 % der | |||||||||
7. | die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen; | |||||||||
8. | die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der | |||||||||
9. | die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und | |||||||||
10. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung | |||||||||
11. | Die Tätigkeit von im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beigezogenen sonstigen geeigneten Fachleuten gemäß § 73. |
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Bediensteten hat die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch einen Arbeitsmediziner und durch eine Sicherheitsfachkraft zu erfolgen. Regelmäßige Begehungen haben mindestens in folgenden Zeitabständen sowohl durch einen Arbeitsmediziner als auch durch eine Sicherheitsfachkraft - nach Möglichkeit gemeinsam - zu erfolgen:
1. | in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in zwei Kalenderjahren; | ||||||||||
2. | in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr. | ||||||||||
Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in der jeweiligen Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtiger Arbeitsstellen, zu beziehen. |
(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit,im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die MindesteinsatzzeitPräventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (in einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) gemäß der Zuordnung nach § 101. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die MindesteinsatzzeitPräventionszeit beträgt pro Bediensteten und
Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | höheren Gefährdungspotential .............1,0 Stunden | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential ............0,6 Stunden und einem | |||||||||
3. | geringeren Gefährdungspotential ..........0,3 Stunden. | |||||||||
Nach Maßgabe besonderer Gegebenheiten in bestimmten Dienststellen (Dienststellenteilen) kann die Landesregierung für diese mit Verordnung von den genannten Stundensätzen abweichende Sätze festlegen. |
(4) In die MindesteinsatzzeitPräventionszeit darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 73; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Überprüfungsorgane; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von dienstbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung der Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 samt Anpassung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 % der | |||||||||
7. | die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen; | |||||||||
8. | die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der | |||||||||
9. | die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und | |||||||||
10. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung | |||||||||
11. | Die Tätigkeit von im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beigezogenen sonstigen geeigneten Fachleuten gemäß § 73. |
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Bediensteten hat die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Form von Begehungen durch einen Arbeitsmediziner und durch eine Sicherheitsfachkraft zu erfolgen. Regelmäßige Begehungen haben mindestens in folgenden Zeitabständen sowohl durch einen Arbeitsmediziner als auch durch eine Sicherheitsfachkraft - nach Möglichkeit gemeinsam - zu erfolgen:
1. | in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in zwei Kalenderjahren; | ||||||||||
2. | in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: | |||||||||
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr. | ||||||||||
Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte der Gesundheit und der Sicherheit der Bediensteten in der jeweiligen Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtiger Arbeitsstellen, zu beziehen. |