§ 81 Bgld. BSchG 2001 Aufzeichnungen und Berichte

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Präventivfachkräfte und sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete EinsatzzeitPräventionszeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Bedienstetenschutzkommission ist im Bereich der Dienststellen des Landes auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte und sonstige Fachleute diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Gleichfalls sind sonstige Fachleute im Falle ihrer Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses in diesem Zeitraum beizuziehen. Sind siedie Präventivfachkräfte oder sonstigen Fachleute an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschlägesamt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich, sonstige Fachleute, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Der Bericht ist ferner der Bedienstetenschutzkommission zu übermitteln.

(4) Die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren sind verpflichtet, der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

1.

wer vom Zentrum als Präventivfachkraft beschäftigt wird;

2.

welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden und

3.

welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Die Präventivfachkräfte und sonstigen Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete EinsatzzeitPräventionszeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Bedienstetenschutzkommission ist im Bereich der Dienststellen des Landes auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte und sonstige Fachleute diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.

(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe entgegenstehen. Gleichfalls sind sonstige Fachleute im Falle ihrer Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses in diesem Zeitraum beizuziehen. Sind siedie Präventivfachkräfte oder sonstigen Fachleute an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit und gegebenenfalls Vorschlägesamt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.

(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich, sonstige Fachleute, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der Dienststellenleiter hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Bediensteten aufzulegen. Der Bericht ist ferner der Bedienstetenschutzkommission zu übermitteln.

(4) Die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Zentren sind verpflichtet, der Bedienstetenschutzkommission auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,

1.

wer vom Zentrum als Präventivfachkraft beschäftigt wird;

2.

welche Dienststellen (Dienststellenteile) vom Zentrum betreut werden und

3.

welche Einsatzzeit in diesen Dienststellen (Dienststellenteilen) geleistet wird.

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