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(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Der Bedienstetenschutzkommission kommen insbesondere die in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungsrechte und -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | der Vorsitzende muss das | |||||||||
2. | ein Mitglied muss | |||||||||
3. | ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung angehören. |
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden.
(4) Die in Abs. 12 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 12 Z 4 genannten Mitglieder sind vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht die Mitgliedschaft oder ist diese erloschen, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitglieds.
(6) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht
1. | bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss; | |||||||||
2. | bei Suspendierung vom Dienst; | |||||||||
3. | bei Außerdienststellung; | |||||||||
4. | während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und | |||||||||
5. | während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(7) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn es
1. | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
2. | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission nicht teilgenommen hat oder | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt. |
(8) Die Mitgliedschaft erlischt
1. | im Falle der Abberufung (Abs. | |||||||||
2. | im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe über das Mitglied oder | |||||||||
3. | im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand. |
(9) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest ihrer Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(10) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt hinsichtlich der Dienststellen des Landes einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Bedienstetenschutzkommission. Der Bedienstetenschutzkommission kommen insbesondere die in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungsrechte und -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | der Vorsitzende muss das | |||||||||
2. | ein Mitglied muss | |||||||||
3. | ein weiteres Mitglied muss ein Arzt sein, der nach Möglichkeit eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist; | |||||||||
4. | zwei weitere Mitglieder müssen der Personalvertretung angehören. |
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Präventivfachkräfte dürfen nicht zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission bestellt werden.
(4) Die in Abs. 12 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 12 Z 4 genannten Mitglieder sind vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) Für jedes Mitglied sind unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht die Mitgliedschaft oder ist diese erloschen, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge, in der sie bestellt wurden, an die Stelle des Mitglieds.
(6) Die Mitgliedschaft zur Bedienstetenschutzkommission ruht
1. | bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss; | |||||||||
2. | bei Suspendierung vom Dienst; | |||||||||
3. | bei Außerdienststellung; | |||||||||
4. | während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und | |||||||||
5. | während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(7) Ein Mitglied der Bedienstetenschutzkommission ist vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn es
1. | seine Abberufung verlangt; | |||||||||
2. | trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission nicht teilgenommen hat oder | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt. |
(8) Die Mitgliedschaft erlischt
1. | im Falle der Abberufung (Abs. | |||||||||
2. | im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe über das Mitglied oder | |||||||||
3. | im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand. |
(9) Scheidet ein Mitglied aus der Bedienstetenschutzkommission aus, so ist für den Rest ihrer Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(10) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bedienstetenschutzkommission bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.