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In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. | das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001; | |||||||||
2. | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie | |||||||||
3. | die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. | das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001; | |||||||||
2. | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie | |||||||||
3. | die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |