§ 96 Bgld. BSchG 2001 Auflage von Vorschriften

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;

2.

die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie

3.

die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;

2.

die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie

3.

die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten