§ 99 Bgld. BSchG 2001 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren; Gesundheitsschutz-

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential (§ 108§ 101) bis 31. Dezember 2002 und

2.

für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen.

(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der SicherheitsbeauftragtenPersonalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 107§ 100

1.

nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen;

2.

angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie

3.

erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential (§ 108§ 101) bis 31. Dezember 2002 und

2.

für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen.

(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der SicherheitsbeauftragtenPersonalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 107§ 100

1.

nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen;

2.

angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie

3.

erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten