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(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential ( | |||||||||
2. | für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen. |
(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der SicherheitsbeauftragtenPersonalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 107§ 100
1. | nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen; | |||||||||
2. | angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie | |||||||||
3. | erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen. |
(1) Die erstmalige Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 11 sowie die Erstellung von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten gemäß § 12 sind
1. | für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential ( | |||||||||
2. | für die übrigen Dienststellen (Dienststellenteile) bis 31. Dezember 2003 abzuschließen. |
(2) Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der SicherheitsbeauftragtenPersonalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 107§ 100
1. | nach Maßgabe der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung vorzunehmen; | |||||||||
2. | angemessene Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgen kann, sowie | |||||||||
3. | erforderlichenfalls die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen. |