§ 105 Bgld. BSchG 2001

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999
Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, gelten für den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände solange als Landesgesetz, bis die Landesregierung durch Verordnung eigene Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe erlässt. Dabei treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017
Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, gelten für den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände solange als Landesgesetz, bis die Landesregierung durch Verordnung eigene Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe erlässt. Dabei treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen” und “Arbeitgeber/innen” die Begriffe “Bedienstete” und “Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)

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