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(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991, außer Kraft.
(3) Die die §§ 74, 79, 92, 93a bis 93c, 102 bis 105 sowie die Überschriften zum 2. und 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes und zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Z 4a und 7, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 bis 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 5 und 7, § 73 erster Satz und Z 1, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 78 erster Satz, die Überschrift zu § 79, § 79 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 bis 3, § 86 Abs. 2, 4 und 8, § 89 Abs. 1 und 3, § 92, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes, § 95 Abs. 1, § 96 erster Satz, § 99 Abs. 1 und 2 sowie § 102 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39 Abs. 4 sowie §§ 103 bis 105.
(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1991, außer Kraft.
(3) Die die §§ 74, 79, 92, 93a bis 93c, 102 bis 105 sowie die Überschriften zum 2. und 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes und zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Z 4a und 7, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 bis 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 5 und 7, § 73 erster Satz und Z 1, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 78 erster Satz, die Überschrift zu § 79, § 79 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 bis 3, § 86 Abs. 2, 4 und 8, § 89 Abs. 1 und 3, § 92, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes, § 95 Abs. 1, § 96 erster Satz, § 99 Abs. 1 und 2 sowie § 102 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39 Abs. 4 sowie §§ 103 bis 105.
(4) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.