§ 10 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Wildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.

(2) Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. BeiDie Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten, die kleiner sind als Eigenjagdgebiete gemäß § 4 Abs. 1, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im letzten Jahr der Jagdperiode eine Betriebsbewilligung für das umfriedete Eigenjagdgebiet für die kommende Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat Unterlagen über die voraussichtliche Bewirtschaftung sowie über die gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, zu gewährende Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu enthalten. Die Behörde hat nach Einholung eines jagdfachlichen, eines naturschutzfachlichen, eines forstfachlichen und eines veterinärfachlichen Gutachtens die Weiterführung als umfriedetes Eigenjagdgebiet zu bewilligen, wenn eine Bejagung im Rahmen des Jagdgesetzes gewährleistet ist, der Schutz der Natur gemäß § 1 Abs. 1 Burgenländisches Natur- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gesichert ist, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dem § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, entsprochen wird und auch der Gesundheitszustand des Wildes im umfriedeten Eigenjagdgebiet dem in angrenzenden Jagdrevieren entspricht. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen betreffend den Wildstand und die Wildtiergesundheit erteilt werden. Wird keine Bewilligung erteilt, ist unter Setzung einer angemessenen Frist nach § 11 Abs. 1 vorzugehennicht möglich.

(4) Die Betreiber von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben Aufzeichnungen über den Zeitpunkt und die Anzahl der Zu- und Abgänge sowie über den Aufzuchtsort (Herkunft) der Zugänge der Stücke gemäß § 3 Abs. 4 zu führen. Diese tagesaktuellen Aufzeichnungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom BewilligungswerbersBewilligungswerber im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes, Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß § 1 Z 1 bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere demden Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreterinnen und Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.

(6) Zugänge können zum Zwecke der Bestandsergänzung erfolgen, jedoch nur unter der Auflage, dass das Wild nur in den Monaten Oktober, November und Dezember eingebracht wird und in einem Separationsgatter innerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes vier Monate lang zu halten ist, um eine behördliche Kontrolle gewährleisten zu können.

(7) Die Zugänge sind spätestens vier Wochen vor Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung hat die Wildart gemäß § 3 Abs. 1, die Anzahl der Tiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, die Herkunft, den voraussichtlichen Tag der Ankunft sowie eine Begründung für den Zugang zu enthalten. Kurzfristige Terminänderungen für den Zugang sind der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben.

(8) Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist als Wild im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015BGBl. I Nr. 104/2019, anzusehen.

(9) Behördliche Organe haben die notwendigen Erhebungen durchzuführen, um bei etwaigen nicht Einhalten der Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(10) Werden die gemäß Abs. 9 auferlegten Maßnahmen zum wiederholten Mal binnen drei Jahren nicht umgesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflassung des umfriedeten Eigenjagdgebietes aufzutragen.

(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4, 5, 6, 16 und 18 zu prüfen.

Stand vor dem 11.03.2021

In Kraft vom 27.02.2021 bis 11.03.2021

(1) Wildgehege sind Schau- oder Zuchtgehege, die der Schaustellung, der Wissenschaft oder der Produktion von Fleisch oder anderen tierischen Produkten (Farmwildgehege) dienen.

(2) Wer beabsichtigt, ein Schau-, Zucht- oder ein Farmwildgehege zu errichten, hat dies vor der Errichtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Lageplan sowie der Nachweis der Eigentumsverhältnisse und die Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen oder Eigentümer beizulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen die Errichtung zu untersagen, wenn jagdliche oder wildökologische Interessen der Errichtung entgegenstehen. Vor Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind die angrenzenden Jagdausübungsberechtigten zu hören.

(3) Umfriedete Eigenjagdgebiete sind der Wildhege gewidmete und hierfür geeignete zusammenhängende Grundflächen, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdgehege bzw. -gatter bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen wurden. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines umfriedeten Eigenjagdgebietes steht die Befugnis zur Eigenjagd zu. BeiDie Bewilligung von bisher nicht genehmigten oder zur Kenntnis genommenen umfriedeten Eigenjagdgebieten, die kleiner sind als Eigenjagdgebiete gemäß § 4 Abs. 1, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im letzten Jahr der Jagdperiode eine Betriebsbewilligung für das umfriedete Eigenjagdgebiet für die kommende Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat Unterlagen über die voraussichtliche Bewirtschaftung sowie über die gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, zu gewährende Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu enthalten. Die Behörde hat nach Einholung eines jagdfachlichen, eines naturschutzfachlichen, eines forstfachlichen und eines veterinärfachlichen Gutachtens die Weiterführung als umfriedetes Eigenjagdgebiet zu bewilligen, wenn eine Bejagung im Rahmen des Jagdgesetzes gewährleistet ist, der Schutz der Natur gemäß § 1 Abs. 1 Burgenländisches Natur- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gesichert ist, den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dem § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, entsprochen wird und auch der Gesundheitszustand des Wildes im umfriedeten Eigenjagdgebiet dem in angrenzenden Jagdrevieren entspricht. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen betreffend den Wildstand und die Wildtiergesundheit erteilt werden. Wird keine Bewilligung erteilt, ist unter Setzung einer angemessenen Frist nach § 11 Abs. 1 vorzugehennicht möglich.

(4) Die Betreiber von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben Aufzeichnungen über den Zeitpunkt und die Anzahl der Zu- und Abgänge sowie über den Aufzuchtsort (Herkunft) der Zugänge der Stücke gemäß § 3 Abs. 4 zu führen. Diese tagesaktuellen Aufzeichnungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Es dürfen jährlich ausschließlich von 1. Oktober bis 31. Jänner, maximal an fünf Tagen und nach Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis eines vom BewilligungswerbersBewilligungswerber im Antrag vorzulegenden Jagdkonzeptes, Jagden auf bewegtes Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten abgehalten werden. Das Jagdkonzept muss den Zielen gemäß § 1 Z 1 bis 5 entsprechen und hat daher neben konkreten Angaben zur Jagdart und zum geplanten Jagdablauf insbesondere demden Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu berücksichtigen. Zudem dürfen im Jänner Hunde zum Bewegen des Wildes nur in jenen umfriedeten Eigenjagdgebieten eingesetzt werden, in denen ausschließlich Schalenwild der Art Schwarzwild vorkommt. Für jede Jagd auf bewegtes Wild ist ein eigener Antrag zu stellen. Die Bewilligung kann auch unter Setzung von Auflagen bezüglich der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bezüglich der Jagdart erfolgen. Um die Einhaltung der geltenden Bestimmungen überprüfen zu können, ist der Jagdtermin der Bezirksverwaltungsbehörde im Antrag mitzuteilen, damit Vertreterinnen und Vertreter der Behörde zur Jagd entsandt werden können.

(6) Zugänge können zum Zwecke der Bestandsergänzung erfolgen, jedoch nur unter der Auflage, dass das Wild nur in den Monaten Oktober, November und Dezember eingebracht wird und in einem Separationsgatter innerhalb des umfriedeten Eigenjagdgebietes vier Monate lang zu halten ist, um eine behördliche Kontrolle gewährleisten zu können.

(7) Die Zugänge sind spätestens vier Wochen vor Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Mitteilung hat die Wildart gemäß § 3 Abs. 1, die Anzahl der Tiere, getrennt nach Alter und Geschlecht, die Herkunft, den voraussichtlichen Tag der Ankunft sowie eine Begründung für den Zugang zu enthalten. Kurzfristige Terminänderungen für den Zugang sind der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend bekannt zu geben.

(8) Wild in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist als Wild im Sinne des § 1 Abs. 2 und 5 Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015BGBl. I Nr. 104/2019, anzusehen.

(9) Behördliche Organe haben die notwendigen Erhebungen durchzuführen, um bei etwaigen nicht Einhalten der Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(10) Werden die gemäß Abs. 9 auferlegten Maßnahmen zum wiederholten Mal binnen drei Jahren nicht umgesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Auflassung des umfriedeten Eigenjagdgebietes aufzutragen.

(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4, 5, 6, 16 und 18 zu prüfen.

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