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(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.
(1) Eine Genossenschaftsjagd kann im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies gemäß § 32 Abs. 1 beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Interessen der Jagdgenossenschaft widerspricht.
(2) Zusätzlich zum Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 ist ein Beschluss des Jagdausschusses im vorletzten Halbjahrin der laufenden Jagdperiode zu fassen, an wen und zu welchen Pachtbedingungen die Verpachtung erfolgt. Hiefür ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jagdausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist binnen fünf Werktagen gemeinsam mit dem Beschluss gemäß § 32 Abs. 1 durch vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen und überdies binnen fünf Werktagen ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, ob er sich gegen die freie Vergabe oder gegen die Vergabe an diese Pächterin oder diesen Pächter oder gegen die Pachtbedingungen richtet. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundflächen verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls an der Amtstafel der Gemeinde und ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.