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(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:
1. | Jagdkarte |
| 57,40 Euro | |
2. | Jagdgastkarte für |
|
| |
| a) | einen Tag | 18,00 Euro | |
| b) | einen Monat | 34,90 Euro | |
(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.
(4) Der Burgenländische Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die die Jagdkartenabgabe und die Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 61 Abs. 1 zweiter Satz).
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:
1. | Jagdkarte |
| 57,40 Euro | |
2. | Jagdgastkarte für |
|
| |
| a) | einen Tag | 18,00 Euro | |
| b) | einen Monat | 34,90 Euro | |
(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.
(4) Der Burgenländische Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die die Jagdkartenabgabe und die Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 61 Abs. 1 zweiter Satz).