§ 68 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1.

Jagdkarte

57,40 Euro

2.

Jagdgastkarte für

a)

einen Tag

18,00 Euro

b)

einen Monat

34,90 Euro

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.

(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist vierteljährlich dem Land abzuführen.

(4) Der Burgenländische Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die die Jagdkartenabgabe und die Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 61 Abs. 1 zweiter Satz).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1.

Jagdkarte

57,40 Euro

2.

Jagdgastkarte für

a)

einen Tag

18,00 Euro

b)

einen Monat

34,90 Euro

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.

(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist vierteljährlich dem Land abzuführen.

(4) Der Burgenländische Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die die Jagdkartenabgabe und die Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 61 Abs. 1 zweiter Satz).

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