§ 117 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Alle Mitglieder des Burgenländische Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der jagdgesetzlichen Vorschriften zu verhalten.

(3) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen und Jäger stets zu wahren, sich jederzeit weidgerecht und dem bodenständigen Brauchtum entsprechend zu verhalten und die Interessen des Tier- und Naturschutzes zu berücksichtigen.

(Anm.: § 117 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Alle Mitglieder des Burgenländische Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der jagdgesetzlichen Vorschriften zu verhalten.

(3) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen und Jäger stets zu wahren, sich jederzeit weidgerecht und dem bodenständigen Brauchtum entsprechend zu verhalten und die Interessen des Tier- und Naturschutzes zu berücksichtigen.

(Anm.: § 117 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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