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(Anm.: § 118 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Burgenländischen Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 119 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(Anm.: § 118 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Burgenländischen Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 119 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.