§ 121 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§ 127). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§ 122 Abs. 3 Z 9) und der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses teil. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Identität zu Beginn der Vollversammlung bei Bedarf mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen

1. den Vorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) und die Stellvertretung,
2. ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein Ersatzmitglied,
3. je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,
4. eine Verbandsanwältin oder einen Verbandsanwalt und zwei Ersatzmitglieder.

(Anm.: § 121 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3) Der Vollversammlung obliegt ferner

1.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

2.

die Beschlussfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Burgenländischen Landesjagdverbandes;

3.

die Beschlussfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;

4.

die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;

5.

die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf Grund des Tätigkeitsberichtes;

6.

die Genehmigung des jährlichen „Jagdlichen Berichtes“;

7.

die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;

8.

die Beschlussfassung über die Verleihung der Funktion einer Ehrenlandesjägermeisterin oder eines Ehrenlandesjägermeisters oder einer Ehrenbezirksjägermeisterin oder eines Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs. 2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird. Ferner ist die Vollversammlung auf Grund der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes durch die Geschäftsführung einzuberufen.

(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.

(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§ 127). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§ 122 Abs. 3 Z 9) und der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses teil. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Identität zu Beginn der Vollversammlung bei Bedarf mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen

1. den Vorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) und die Stellvertretung,
2. ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein Ersatzmitglied,
3. je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,
4. eine Verbandsanwältin oder einen Verbandsanwalt und zwei Ersatzmitglieder.

(Anm.: § 121 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3) Der Vollversammlung obliegt ferner

1.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

2.

die Beschlussfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Burgenländischen Landesjagdverbandes;

3.

die Beschlussfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;

4.

die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;

5.

die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf Grund des Tätigkeitsberichtes;

6.

die Genehmigung des jährlichen „Jagdlichen Berichtes“;

7.

die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;

8.

die Beschlussfassung über die Verleihung der Funktion einer Ehrenlandesjägermeisterin oder eines Ehrenlandesjägermeisters oder einer Ehrenbezirksjägermeisterin oder eines Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs. 2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird. Ferner ist die Vollversammlung auf Grund der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes durch die Geschäftsführung einzuberufen.

(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.

(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

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