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(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
(Anm.: § 121 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
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(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs. 2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird. Ferner ist die Vollversammlung auf Grund der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes durch die Geschäftsführung einzuberufen.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
(Anm.: § 121 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
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(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs. 2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird. Ferner ist die Vollversammlung auf Grund der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes durch die Geschäftsführung einzuberufen.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.