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(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
(Anm.: § 122 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von neun Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
(Anm.: § 122 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von neun Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.