§ 123 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung, einem weiteren Mitglied und den zwei weiteren gemäß § 119 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;
2. die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
3. die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle.

(Anm.: § 123 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.2022
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung, einem weiteren Mitglied und den zwei weiteren gemäß § 119 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;
2. die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
3. die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle.

(Anm.: § 123 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

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