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(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
(Anm.: § 123 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
(Anm.: § 123 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dazu ist der maßgebliche Sachverhalt den Mitgliedern des Vorstandes nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese können binnen drei Tagen ab Zustellung des Sachverhaltes Stellungnahmen an den Verbandsvorsitz übermitteln. Nach Ablauf dieser drei Tage kann der Beschluss im Umlaufweg erfolgen und ist bei der nächsten Vorstandssitzung allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.