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(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, vom verbleibenden gewählten Vorstandsmitglied, auszuüben. Sollte das verbleibende gewählte Vorstandsmitglied ebenso verhindert sein, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.
(Anm.: § 124 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, vom verbleibenden gewählten Vorstandsmitglied, auszuüben. Sollte das verbleibende gewählte Vorstandsmitglied ebenso verhindert sein, tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied.
(Anm.: § 124 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |