§ 125 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung mit dem Vorsitz zu betrauen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat ein Ersatzmitglied nachzurücken. Für jedes ausgeschiedene Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bei der nächsten Vollversammlung zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.

(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.

(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.

(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.

(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(Anm.: § 125 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung mit dem Vorsitz zu betrauen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat ein Ersatzmitglied nachzurücken. Für jedes ausgeschiedene Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bei der nächsten Vollversammlung zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.

(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.

(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.

(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.

(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(Anm.: § 125 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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