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(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.
(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.
(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.
(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.
(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.
(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(Anm.: § 125 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.
(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.
(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.
(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.
(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.
(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(Anm.: § 125 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |