§ 126 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirksjagdtag ist ein Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes. Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die

1. ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde,
2. im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder
3. im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(Anm.: § 126 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt

1.

die Wahl der Delegierten und deren Ersatz;

2.

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters;

3.

die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des Burgenländischen Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz des Bezirksjagdtages. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung hat die Stellvertretung den Vorsitz zu führen. Ist diese auch verhindert, ist der Bezirksjagdtag neu einzuberufen.

(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.

(7) Inhaber einer burgenländischen Landesjagdkarte, unabhängig vom Sitz der Ausstellungsbehörde, haben in allen Bezirken des Burgenlandes das Recht, am Bezirksjagdtag gehört zu werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Der Bezirksjagdtag ist ein Organ des Burgenländischen Landesjagdverbandes. Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die

1. ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde,
2. im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder
3. im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(Anm.: § 126 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt

1.

die Wahl der Delegierten und deren Ersatz;

2.

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters;

3.

die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des Burgenländischen Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz des Bezirksjagdtages. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung hat die Stellvertretung den Vorsitz zu führen. Ist diese auch verhindert, ist der Bezirksjagdtag neu einzuberufen.

(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.

(7) Inhaber einer burgenländischen Landesjagdkarte, unabhängig vom Sitz der Ausstellungsbehörde, haben in allen Bezirken des Burgenlandes das Recht, am Bezirksjagdtag gehört zu werden.

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