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(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.
(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 121 Abs. 1).
(Anm.: § 127 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.
(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 121 Abs. 1).
(Anm.: § 127 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |