§ 129 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Hegering ist durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter des Hegeringes eine Hegeringleitung in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Die Wahl ist durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister oder deren Stellvertretung zu organisieren. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur solche Inhaberinnen und Inhaber von Jagdkarten gewählt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Wahl der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 2 genannten Rechte zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 82 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.

(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.

(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.

(Anm.: § 129 tritt mit LGBl. Nr. 8/2021 außer Kraft)

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.01.2023
(1) Für jeden Hegering ist durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter des Hegeringes eine Hegeringleitung in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Die Wahl ist durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister oder deren Stellvertretung zu organisieren. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur solche Inhaberinnen und Inhaber von Jagdkarten gewählt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Wahl der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 2 genannten Rechte zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 82 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.

(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.

(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.

(Anm.: § 129 tritt mit LGBl. Nr. 8/2021 außer Kraft)

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