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(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 2 genannten Rechte zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 82 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.
(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.
(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.
(Anm.: § 129 tritt mit LGBl. Nr. 8/2021 außer Kraft) |
(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 2 genannten Rechte zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 82 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.
(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.
(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.
(Anm.: § 129 tritt mit LGBl. Nr. 8/2021 außer Kraft) |