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(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.
(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.
(4) Die Agenden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landesjagdverbandes geregelt.
(Anm.: § 130 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.
(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.
(4) Die Agenden der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Burgenländischen Landesjagdverbandes werden über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landesjagdverbandes geregelt.
(Anm.: § 130 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |