§ 131 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.

(Anm.: § 131 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.

(Anm.: § 131 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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