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(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.
(Anm.: § 131 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.
(Anm.: § 131 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |