§ 132 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Delegierten und die Ersatzpersonen (§ 127 Abs. 1) sind vom Bezirksjagdtag zu wählen und füllen diese Funktion bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Wahl aus.

(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der für den Jagdbezirk zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.

(Anm.: § 132 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Die Delegierten und die Ersatzpersonen (§ 127 Abs. 1) sind vom Bezirksjagdtag zu wählen und füllen diese Funktion bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Wahl aus.

(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der für den Jagdbezirk zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.

(Anm.: § 132 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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