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(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der für den Jagdbezirk zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.
(Anm.: § 132 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der für den Jagdbezirk zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.
(Anm.: § 132 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |