§ 133 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Leitung der Wahl, zur Entscheidung über das Wahlrecht und über die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist jeweils eine Wahlkommission für jeden Jagdbezirk zu bestellen. Diese besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der von ihr oder ihm bestellten Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters zu bestellen sind. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Im Jagdbezirk Eisenstadt obliegt die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die zu bestellenden Mitglieder der Wahlkommission müssen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes sein.

(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

1. die Anlegung der Wahlliste, die Entscheidung über das Wahlrecht, die Auflage der Wahlliste und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wahlliste,
2. die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über die Wählbarkeit,
3. die Kundmachung der Wahlvorschläge,
4. die Festsetzung des genauen Zeitpunktes und Ortes der Wahl,
5. die Leitung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,
6. die Leitung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters.

(Anm.: § 133 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(5) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Zur Leitung der Wahl, zur Entscheidung über das Wahlrecht und über die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist jeweils eine Wahlkommission für jeden Jagdbezirk zu bestellen. Diese besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der von ihr oder ihm bestellten Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters zu bestellen sind. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Im Jagdbezirk Eisenstadt obliegt die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die zu bestellenden Mitglieder der Wahlkommission müssen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes sein.

(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

1. die Anlegung der Wahlliste, die Entscheidung über das Wahlrecht, die Auflage der Wahlliste und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wahlliste,
2. die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge und die Entscheidung über die Wählbarkeit,
3. die Kundmachung der Wahlvorschläge,
4. die Festsetzung des genauen Zeitpunktes und Ortes der Wahl,
5. die Leitung der Wahl, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,
6. die Leitung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters.

(Anm.: § 133 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(5) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.

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