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(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
(Anm.: § 133 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(5) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.
(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
(Anm.: § 133 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(5) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.