§ 134 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Diese Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(Anm.: § 134 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Diese Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(Anm.: § 134 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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