Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes, in dem die Wahlliste aufgelegt wurde, einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen fünf Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde drei Tage hindurch kundzumachen.
(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens neun Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.
(6) Gegen Ersatz der Kosten hat die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission auf Verlangen jeder wahlberechtigten Person eine Ausfertigung der rechtskräftigen Wahlliste auszufolgen.
(Anm.: § 135 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes, in dem die Wahlliste aufgelegt wurde, einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen fünf Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde drei Tage hindurch kundzumachen.
(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens neun Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.
(6) Gegen Ersatz der Kosten hat die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission auf Verlangen jeder wahlberechtigten Person eine Ausfertigung der rechtskräftigen Wahlliste auszufolgen.
(Anm.: § 135 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |