§ 135 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese acht Wochen vor der Wahl fünf Arbeitstage hindurch in den Räumen der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes während der Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist auf die Auflage hinzuweisen.

(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes, in dem die Wahlliste aufgelegt wurde, einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen fünf Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde drei Tage hindurch kundzumachen.

(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens neun Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.

(6) Gegen Ersatz der Kosten hat die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission auf Verlangen jeder wahlberechtigten Person eine Ausfertigung der rechtskräftigen Wahlliste auszufolgen.

(Anm.: § 135 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese acht Wochen vor der Wahl fünf Arbeitstage hindurch in den Räumen der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes während der Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Medien des Burgenländischen Landesjagdverbandes ist auf die Auflage hinzuweisen.

(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied spätestens fünf Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Jagdbezirkes, in dem die Wahlliste aufgelegt wurde, einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen fünf Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde drei Tage hindurch kundzumachen.

(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens neun Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.

(6) Gegen Ersatz der Kosten hat die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission auf Verlangen jeder wahlberechtigten Person eine Ausfertigung der rechtskräftigen Wahlliste auszufolgen.

(Anm.: § 135 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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