§ 136 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1. den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl;
2. den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist;
3. die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 127 Abs. 2) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften;
4. die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind;
5. die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden.

(Anm.: § 136 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1. den Stichtag, das ist der Tag der Ausschreibung der Wahl;
2. den Wahltag, der auf einen Samstag, Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist;
3. die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten (§ 127 Abs. 2) und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften;
4. die Anordnung, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen sind;
5. die Angabe, dass die zugelassenen Wahlvorschläge an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundgemacht werden.

(Anm.: § 136 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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