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(2) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(3) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen fünf Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.
(4) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.
(Anm.: § 137 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(3) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen fünf Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.
(4) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.
(Anm.: § 137 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |