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(2) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die jagdgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(6) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ihre Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu.
(7) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen.
(Anm.: § 138 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die jagdgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(6) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ihre Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu.
(7) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen.
(Anm.: § 138 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |