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(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden. Gibt es nur eine wahlwerbende Gruppe, so ist diese am Stimmzettel zu bezeichnen und darunter die Worte „Ja“ oder „Nein“ zu setzen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder ob im Falle, dass nur eine wahlwerbende Gruppe angetreten ist, dieser Gruppe mit „Ja“ zugestimmt oder diese Gruppe mit „Nein“ abgelehnt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn
(Anm.: § 139 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden. Gibt es nur eine wahlwerbende Gruppe, so ist diese am Stimmzettel zu bezeichnen und darunter die Worte „Ja“ oder „Nein“ zu setzen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder ob im Falle, dass nur eine wahlwerbende Gruppe angetreten ist, dieser Gruppe mit „Ja“ zugestimmt oder diese Gruppe mit „Nein“ abgelehnt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn
(Anm.: § 139 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |