§ 140 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten sind sodann mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

1. die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Delegierte zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Delegierten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;
2. jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Delegierte zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist;
3. haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Delegiertenstelle, so entscheidet das Los.

(Anm.: § 140 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(3) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Ist nur eine wahlwerbende Gruppe zur Wahl angetreten und hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Ja“ gelautet, so ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Nein“ gelautet, so ist innerhalb von zwei Monaten ein neuerlicher Bezirksjagdtag für die Wahl der Delegierten einzuberufen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

1.

die Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

2.

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

3.

die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges,

4.

die Zahl der Abstimmenden,

5.

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen,

7.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten und

8.

die Namen der gewählten Delegierten

zu enthalten. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten sind sodann mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

1. die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Delegierte zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Delegierten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;
2. jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Delegierte zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist;
3. haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Delegiertenstelle, so entscheidet das Los.

(Anm.: § 140 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(2) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.

(3) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.

(4) Ist nur eine wahlwerbende Gruppe zur Wahl angetreten und hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Ja“ gelautet, so ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Nein“ gelautet, so ist innerhalb von zwei Monaten ein neuerlicher Bezirksjagdtag für die Wahl der Delegierten einzuberufen.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

(6) Über den Wahlvorgang ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat

1.

die Namen der Mitglieder der Wahlkommission,

2.

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

3.

die Beschlüsse der Wahlkommission während des Wahlvorganges,

4.

die Zahl der Abstimmenden,

5.

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Stimmen,

7.

die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten und

8.

die Namen der gewählten Delegierten

zu enthalten. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen.

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