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Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(Anm.: § 140 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Ist nur eine wahlwerbende Gruppe zur Wahl angetreten und hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Ja“ gelautet, so ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Nein“ gelautet, so ist innerhalb von zwei Monaten ein neuerlicher Bezirksjagdtag für die Wahl der Delegierten einzuberufen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
(6) Über den Wahlvorgang ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat
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Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(Anm.: § 140 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet. Nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Ist nur eine wahlwerbende Gruppe zur Wahl angetreten und hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Ja“ gelautet, so ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Hat die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel auf „Nein“ gelautet, so ist innerhalb von zwei Monaten ein neuerlicher Bezirksjagdtag für die Wahl der Delegierten einzuberufen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
(6) Über den Wahlvorgang ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat
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