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(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 140 Abs. 5) schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.
(3) Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(4) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(Anm.: § 141 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 140 Abs. 5) schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet.
(3) Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.
(4) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(Anm.: § 141 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |