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(2) Muss der Bezirksjagdtag zu einer neuerlichen Wahl gemäß § 140 Abs. 4 zusammentreten, so erfolgt die Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters erst nach der Wahl der neuen Delegierten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden. Über die Durchführung der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(Anm.: § 143 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Muss der Bezirksjagdtag zu einer neuerlichen Wahl gemäß § 140 Abs. 4 zusammentreten, so erfolgt die Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters erst nach der Wahl der neuen Delegierten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden. Über die Durchführung der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(Anm.: § 143 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |