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(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 143 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet. § 141 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(Anm.: § 144 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 143 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet. § 141 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(Anm.: § 144 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |