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(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.
(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.
(Anm.: § 146 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.
(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.
(Anm.: § 146 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |