§ 146 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 121 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.

(Anm.: § 146 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 121 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.

(Anm.: § 146 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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