§ 147 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder der Stellvertretung der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitz auf Vorschlag des Vorstandes des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der § 133 Abs. 4 und 5 sowie § 134 gelten sinngemäß.

(Anm.: § 147 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder der Stellvertretung der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitz auf Vorschlag des Vorstandes des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der § 133 Abs. 4 und 5 sowie § 134 gelten sinngemäß.

(Anm.: § 147 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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