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(Anm.: § 149 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 147 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 zu streichen.
(Anm.: § 149 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 147 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 zu streichen.