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(2) Wurden für alle Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Gesamtwahlvorschläge) erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Teilwahlvorschläge) erstattet, so ist über alle Organe einzeln abzustimmen. Erstattete Gesamtvorschläge sind in diesem Fall wie Teilwahlvorschläge für einzelne Organe zu behandeln. Als gewählt gilt die Bewerberin oder der Bewerber des Wahlvorschlages, für die oder den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erst nach Abschluss dieses Wahlvorganges über das betroffene Organ kann über den Wahlvorschlag für das nächste Organ abgestimmt werden. Es ist zwingend mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen.
(4) Wurde nur ein Gesamtwahlvorschlag zugelassen bzw. gibt es für einzelne Organe nur einen zugelassenen Teilwahlvorschlag, so gilt dieser Wahlvorschlag als angenommen, wenn er in einem Abstimmungsverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.
(5) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.
(6) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge
(Anm.: § 150 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 140 Abs. 6 aufzunehmen.
(2) Wurden für alle Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Gesamtwahlvorschläge) erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Teilwahlvorschläge) erstattet, so ist über alle Organe einzeln abzustimmen. Erstattete Gesamtvorschläge sind in diesem Fall wie Teilwahlvorschläge für einzelne Organe zu behandeln. Als gewählt gilt die Bewerberin oder der Bewerber des Wahlvorschlages, für die oder den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erst nach Abschluss dieses Wahlvorganges über das betroffene Organ kann über den Wahlvorschlag für das nächste Organ abgestimmt werden. Es ist zwingend mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen.
(4) Wurde nur ein Gesamtwahlvorschlag zugelassen bzw. gibt es für einzelne Organe nur einen zugelassenen Teilwahlvorschlag, so gilt dieser Wahlvorschlag als angenommen, wenn er in einem Abstimmungsverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.
(5) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.
(6) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge
(Anm.: § 150 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 140 Abs. 6 aufzunehmen.