§ 150 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wurden von der Wahlkommission mehrere Wahlvorschläge zugelassen, sind die Organe anlässlich eines Landesjagdtages (§ 121 Abs. 1) in geheimer Wahl zu wählen.

(2) Wurden für alle Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Gesamtwahlvorschläge) erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Teilwahlvorschläge) erstattet, so ist über alle Organe einzeln abzustimmen. Erstattete Gesamtvorschläge sind in diesem Fall wie Teilwahlvorschläge für einzelne Organe zu behandeln. Als gewählt gilt die Bewerberin oder der Bewerber des Wahlvorschlages, für die oder den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erst nach Abschluss dieses Wahlvorganges über das betroffene Organ kann über den Wahlvorschlag für das nächste Organ abgestimmt werden. Es ist zwingend mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen.

(4) Wurde nur ein Gesamtwahlvorschlag zugelassen bzw. gibt es für einzelne Organe nur einen zugelassenen Teilwahlvorschlag, so gilt dieser Wahlvorschlag als angenommen, wenn er in einem Abstimmungsverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.

(5) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.

(6) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge

1. für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) die wahlwerbenden Gruppen,
2. für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) die Namen der Bewerberinnen und Bewerber
zu enthalten. Im Falle nur eines Wahlvorschlages hat der Stimmzettel neben dem Wahlvorschlag die Worte „Ja“ oder „Nein“ zu enthalten.

(Anm.: § 150 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(7) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.

(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 140 Abs. 6 aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Wurden von der Wahlkommission mehrere Wahlvorschläge zugelassen, sind die Organe anlässlich eines Landesjagdtages (§ 121 Abs. 1) in geheimer Wahl zu wählen.

(2) Wurden für alle Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Gesamtwahlvorschläge) erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 149 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge (Teilwahlvorschläge) erstattet, so ist über alle Organe einzeln abzustimmen. Erstattete Gesamtvorschläge sind in diesem Fall wie Teilwahlvorschläge für einzelne Organe zu behandeln. Als gewählt gilt die Bewerberin oder der Bewerber des Wahlvorschlages, für die oder den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erst nach Abschluss dieses Wahlvorganges über das betroffene Organ kann über den Wahlvorschlag für das nächste Organ abgestimmt werden. Es ist zwingend mit der Wahl des Vorsitzes zu beginnen.

(4) Wurde nur ein Gesamtwahlvorschlag zugelassen bzw. gibt es für einzelne Organe nur einen zugelassenen Teilwahlvorschlag, so gilt dieser Wahlvorschlag als angenommen, wenn er in einem Abstimmungsverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlangt.

(5) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.

(6) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge

1. für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) die wahlwerbenden Gruppen,
2. für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) die Namen der Bewerberinnen und Bewerber
zu enthalten. Im Falle nur eines Wahlvorschlages hat der Stimmzettel neben dem Wahlvorschlag die Worte „Ja“ oder „Nein“ zu enthalten.

(Anm.: § 150 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

(7) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.

(8) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 140 Abs. 6 aufzunehmen.

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