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(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 151) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.
(Anm.: § 152 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 151) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.
(Anm.: § 152 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |