§ 152 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 151) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.

(Anm.: § 152 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 151) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.

(Anm.: § 152 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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