§ 155 Bgld. JagdG 2017

Burgenländisches Jagdgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Konkretisierende Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

(Anm.: § 155 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.2022
Konkretisierende Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.

(Anm.: § 155 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)

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