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(1) Zur Führung der Abschussliste (§ 85 Burgenländisches Jagdgesetzdes Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß § 158 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, bereit gestellte Muster der Anlage 2 angeführte Muster zu verwenden. Zugleich mit der Abschussliste hat der oder die Jagdausübungsberechtigte eine Aufstellung über den bezahlten Wildschaden des letzten Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.
(1) Zur Führung der Abschussliste (§ 85 Burgenländisches Jagdgesetzdes Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß § 158 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, bereit gestellte Muster der Anlage 2 angeführte Muster zu verwenden. Zugleich mit der Abschussliste hat der oder die Jagdausübungsberechtigte eine Aufstellung über den bezahlten Wildschaden des letzten Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.