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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte;
Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;
Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.
(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte;
Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;
Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.
(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.