§ 3 Bgld. JagdKPV

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Burgenländische Landesjagdverband haben den erforderlichen Bedarf an Jagdkarten, 24-stündigen Jagdgastkarten und an einmonatigen Jagdgastkarten gemäß § 2 ausnahmslos beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu decken.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 10.06.2017 bis 30.09.2021
Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Burgenländische Landesjagdverband haben den erforderlichen Bedarf an Jagdkarten, 24-stündigen Jagdgastkarten und an einmonatigen Jagdgastkarten gemäß § 2 ausnahmslos beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu decken.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 49/2021)

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