§ 15 Bgld. JagdKPV

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfungsgebühr ist für die Aufwandsentschädigung gemäß AbsAnm. 2 und 3 zu verwenden.

(2) Bei Prüfungen gemäß: entfallen mit § 4 LGBl. Nr. 49/2021beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je geprüfter Person.)

(3) Bei Prüfungen gemäß § 10 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes weitere Mitglied 9,50 Euro je geprüfter Person.

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 10.06.2017 bis 08.07.2021

(1) Die Prüfungsgebühr ist für die Aufwandsentschädigung gemäß AbsAnm. 2 und 3 zu verwenden.

(2) Bei Prüfungen gemäß: entfallen mit § 4 LGBl. Nr. 49/2021beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je geprüfter Person.)

(3) Bei Prüfungen gemäß § 10 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes weitere Mitglied 9,50 Euro je geprüfter Person.

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