§ 26 Bgld. JagdKPV

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) Die schriftliche Bestätigung der Angelobung ist in einen dem angelobten Jagdschutzorgan auszufolgenden Ausweis einzutragen, in demfür die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweilsjeweiligen Jagdgebiete ist auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017§ 2 , erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutz der Jagd in einem bestimmten Jagdgebietdigital zu bescheinigen hatvermerken.

(2) Zur Ausfertigung des in Abs. 1 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amt der Burgenländischen Landesregierung aufgelegte, in Anlage 11 angeführte Vordruck zu verwenden.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 30.09.2022

(1) Die schriftliche Bestätigung der Angelobung ist in einen dem angelobten Jagdschutzorgan auszufolgenden Ausweis einzutragen, in demfür die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweilsjeweiligen Jagdgebiete ist auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017§ 2 , erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutz der Jagd in einem bestimmten Jagdgebietdigital zu bescheinigen hatvermerken.

(2) Zur Ausfertigung des in Abs. 1 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amt der Burgenländischen Landesregierung aufgelegte, in Anlage 11 angeführte Vordruck zu verwenden.

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