Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt.
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt.
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.