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(2) Als Einkommen zählen nicht:
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(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß in Abzug zu bringen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden oder eine ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:
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(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:
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(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen nach den §§ 9 oder 10 geltend macht, und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezugs von Leistungen nach §§ 9 oder 10 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(2) Als Einkommen zählen nicht:
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(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß in Abzug zu bringen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden oder eine ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:
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(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:
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(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen nach den §§ 9 oder 10 geltend macht, und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezugs von Leistungen nach §§ 9 oder 10 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.