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(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden Personen auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
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(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
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(5) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 § 7 oder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.
(6) Durch Kürzungen nach Abs. 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden:
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(7) Hilfe suchenden Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz oder gleichartigen Leistungen nach dem Bgld. SHG 2000, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag für maximal 18 Monate in Höhe von 15% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), mindestens aber 7% und höchstens 17% des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1 einzuräumenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden Personen auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die
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(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
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(5) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 § 7 oder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.
(6) Durch Kürzungen nach Abs. 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden:
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(7) Hilfe suchenden Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz oder gleichartigen Leistungen nach dem Bgld. SHG 2000, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag für maximal 18 Monate in Höhe von 15% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), mindestens aber 7% und höchstens 17% des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1 einzuräumenMSG seit 31.03.2024 weggefallen.
(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.